Statuten Jagdschützen Pfannenstiel Meilen (Verein)


1. Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen JAGDSCHÜTZEN PFANNENSTIEL MEILEN besteht ein Verein mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

2. Zweck

Art. 2
Der Verein bezweckt:
1. Förderung des jagdlichen Schiessens
2. Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern.

3. Haftbarkeit

Art. 3
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, nicht aber die Mitglieder persönlich.

4. Mitgliedschaft

Art. 4
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

Art. 5
Eintrittsgesuche sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Art. 6
Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich einzureichen.

Bei zu spät eingegangenem Austrittsgesuch ist das betreffende Mitglied für das laufende Jahr beitragspflichtig.

Die Streichung durch den Vorstand kann gegenüber jedem zahlungssäumigen Mitglied erfolgen, nachdem ihm eine schriftliche Mahnung zugestellt worden ist.

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegenüber jedem Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Rekurs an die Generalversammlung ist innert 14 Tagen von der Mit- teilung des Ausschlusses an zulässig.

Art. 7
Durch Austritt, Streichung oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen bedingungslos sämtliche Rechte als Vereinsmitglied, sowie jegliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

5. Organisation

Art. 8
Das Rechnungsjahr beginnt und schliesst mit dem Kalenderjahr.

Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren

Art. 10
a) Die Generalversammlung ist das oberste Organ und die höchste Instanz des Vereins. Sie findet spätestens im ersten Quartal nach Schluss des Vereinsjahres statt und wird vom Vorstand durch persönliche Einladung unter Bekanntgabe der Traktandenliste einberufen. Ausserdem kann der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder, unter Bekanntgabe des Grundes, eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
In die Kompetenzen der Generalversammlung fallen:
1. Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes.
2. Abnahme und Genehmigung des Berichtes der Revisoren und der Jahres-Rechnung.
3. Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Revisoren.
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
5. Behandlung von Mitgliederrekursen.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins.

b) Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident; Aktuar; Kassier; Obmann des Schiessbetriebes und Materialverwalter und weiteren Mitgliedern. Er wird durch die Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und konstituiert sich selbst. Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Er vertritt den Verein nach aussen rechtsgültig. Der Präsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes und die Versammlungen des Vereins, über-wacht die korrekte Durchführung der gefassten Beschlüsse und erstattet der Gene-ralversammlung schriftlichen Jahresbericht.

Der Vizepräsident vertritt im Verhinderungsfalle den Präsidenten und unterstützt ihn in seinen Funktionen.

Der Aktuar besorgt im Einverständnis mit dem Präsidenten die Korrespondenzen. Er führt in Sitzungen und Versammlungen das Protokoll und die Präsenzliste.

Der Kassier besorgt das Kassageschäft des Vereins. Bis 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung legt er Rechnung ab und erstellt den Kassabericht.

Der Obmann des Schiessbetriebes ist für den gesamten Schiessbetrieb verantwortlich.

Der Vorstand verfügt jährlich über einen Kredit von CHF 1000.-.

Der Kassier führt mit dem Präsidenten oder Aktuar Kollektivunterschrift.

c) Die Revisoren des Vereins bestehen aus 2 ordentlichen Revisoren und einem Ersatzmann und werden von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

6. Statutenrevision

Art. 11
Anträge auf Statutenänderung müssen als Traktandum für die Generalversammlung mindestens 6 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand mitgeteilt werden. Eine Statutenänderung benötigt die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

7. Auflösung

Art. 12
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit, welche auch über die Verwendung des Vereinsvermögens befindet.

8. Rechtskraft

Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 28. August 1979 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 3. März 1968.


Meilen, den 28. August 1979

Der Präsident Der Aktuar

sig. R. Venzin sig. T. Frank
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